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920.1 CH-AR

Art. 31 Gesetz über die Landwirtschaft - Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 31 Gesetz über die Landwirtschaft · Inkrafttreten, aufgehobenes Recht

1. Dieses Gesetz wird gestaffelt in Kraft gesetzt. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt.

2. Mit dem Inkrafttreten sind aufgehoben

a) das Gesetz vom 28. April 1957 über die Beitragsleistung an die Verbesserung landwirtschaftlicher Heimwesen (Bodenverbesserungsgesetz);

b) das Gesetz vom 24. April 1955 über die kantonale Tierseuchenkasse.

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