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920.1 CH-AR

Art. 30 Gesetz über die Landwirtschaft - Ergänzendes Recht

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Art. 30 Gesetz über die Landwirtschaft · Ergänzendes Recht

1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

2. Er kann das Gesetz an neues, übergeordnetes Recht anpassen.

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