920.1
CH-AR
Art. 30 Gesetz über die Landwirtschaft - Ergänzendes Recht
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 30 Gesetz über die Landwirtschaft · Ergänzendes Recht
1. Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
2. Er kann das Gesetz an neues, übergeordnetes Recht anpassen.