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920.1 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Landwirtschaft - a) Regierungsrat

2. Abschnitt: Zuständigkeit
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Art. 3 Gesetz über die Landwirtschaft · a) Regierungsrat

1. Der Regierungsrat legt die Grundzüge der kantonalen Landwirtschaftspolitik fest.

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