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920.1 CH-AR

Art. 29 Gesetz über die Landwirtschaft - Rückerstattung von Beiträgen

7. Abschnitt: Diverses
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Art. 29 Gesetz über die Landwirtschaft · Rückerstattung von Beiträgen

1. Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind dem Kanton zurückzuerstatten.

2. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag an eine Strukturverbesserung gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, kann der Kanton die Beiträge zurückverlangen. Der Anspruch verjährt zwanzig Jahre nach der Auszahlung der Beiträge.

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