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920.1 CH-AR

Art. 28 Gesetz über die Landwirtschaft - Normalarbeitsvertrag

7. Abschnitt: Diverses
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Art. 28 Gesetz über die Landwirtschaft · Normalarbeitsvertrag

1. Der Regierungsrat erlässt einen Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Angestellte.

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