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Art. 27 Gesetz über die Landwirtschaft - Entsorgung tierischer Abfälle

6. Abschnitt: Tiergesundheit und tierische Abfälle
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Art. 27 Gesetz über die Landwirtschaft · Entsorgung tierischer Abfälle

1. Der Kanton organisiert die Entsorgung der gesammelten tierischen Abfälle.

2. Die Entsorgung von Tierkörpern geht dabei zulasten der Tiergesundheitskasse.

3. Für die Entsorgung der übrigen tierischen Abfälle werden von den Einliefernden Gebühren erhoben, die nach der Art und Menge der Abfälle bemessen werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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