920.1
CH-AR
Art. 26 Gesetz über die Landwirtschaft - Notschlachtanlagen und Sammelstellen
6. Abschnitt: Tiergesundheit und tierische Abfälle
Art. 26 Gesetz über die Landwirtschaft · Notschlachtanlagen und Sammelstellen
1. Die Gemeinden stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tierische Abfälle bereit.
2. Sie können für die Benützung der Notschlachtanlagen Gebühren erheben.