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920.1 CH-AR

Art. 26 Gesetz über die Landwirtschaft - Notschlachtanlagen und Sammelstellen

6. Abschnitt: Tiergesundheit und tierische Abfälle
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Art. 26 Gesetz über die Landwirtschaft · Notschlachtanlagen und Sammelstellen

1. Die Gemeinden stellen Notschlachtanlagen und Sammelstellen für tierische Abfälle bereit.

2. Sie können für die Benützung der Notschlachtanlagen Gebühren erheben.

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