920.1
CH-AR
Art. 25 Gesetz über die Landwirtschaft - 2. Organisation und Finanzierung
6. Abschnitt: Tiergesundheit und tierische Abfälle
Art. 25 Gesetz über die Landwirtschaft · 2. Organisation und Finanzierung
1. Die Kasse wird als Separatfonds vom Veterinäramt geführt. Sie wird finanziert durch
a) Beiträge der Tierhalterinnen und Tierhalter;
b) Beiträge des Kantons und der Gemeinden;
c) veterinärpolizeiliche Gebühren.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Vermögensziel der Kasse. Er setzt die Halterbeiträge nach Tiergattungen fest und bemisst sie an Hand des versicherten Risikos und der Entsorgungskosten. Die Beiträge für die Hunde sind in der Hundesteuer enthalten.
3. Die Beiträge des Kantons und der Gemeinden entsprechen je der Summe der Halterbeiträge. Die einzelnen Gemeindebeiträge bemessen sich nach den Einwohnerzahlen.