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920.1 CH-AR

Art. 24 Gesetz über die Landwirtschaft - Tiergesundheitskasse 1. Aufgabe

6. Abschnitt: Tiergesundheit und tierische Abfälle
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Art. 24 Gesetz über die Landwirtschaft · Tiergesundheitskasse 1. Aufgabe

1. Die Tiergesundheitskasse

a) entschädigt den Verlust landwirtschaftlicher Nutztiere;

b) finanziert die tierseuchenpolizeilichen Massnahmen;

c) trägt die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern.

2. Sie unterstützt die Tiergesundheitsdienste, präventive Massnahmen gegen Tierseuchen und Forschungsprojekte über Tiergesundheit und Tierhaltung.

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