920.1
CH-AR
Art. 24 Gesetz über die Landwirtschaft - Tiergesundheitskasse 1. Aufgabe
6. Abschnitt: Tiergesundheit und tierische Abfälle
Art. 24 Gesetz über die Landwirtschaft · Tiergesundheitskasse 1. Aufgabe
1. Die Tiergesundheitskasse
a) entschädigt den Verlust landwirtschaftlicher Nutztiere;
b) finanziert die tierseuchenpolizeilichen Massnahmen;
c) trägt die Kosten der Entsorgung von Tierkörpern.
2. Sie unterstützt die Tiergesundheitsdienste, präventive Massnahmen gegen Tierseuchen und Forschungsprojekte über Tiergesundheit und Tierhaltung.