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920.1 CH-AR

Art. 23 Gesetz über die Landwirtschaft - c) Zerstückelungsverbot

5. Abschnitt: Produktion - III. Alpwirtschaft
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Art. 23 Gesetz über die Landwirtschaft · c) Zerstückelungsverbot

1. Alpen dürfen nicht in Einheiten unter zwanzig Hektaren aufgeteilt werden.

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