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Art. 22 Gesetz über die Landwirtschaft - b) Vorkaufsrecht[[1]](#articletitle_text_fn_392429_2_1_c)

5. Abschnitt: Produktion - III. Alpwirtschaft
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Art. 22 Gesetz über die Landwirtschaft · b) Vorkaufsrecht[[1]](#articletitle_text_fn_392429_2_1_c)

1. Ein kantonales Vorkaufsrecht an den Alpen steht in nachstehender Rangfolge zu

a) der Gemeinde, in deren Bann die Alp mehrheitlich liegt;

b) den Alpgenossenschaften und ähnlichen Körperschaften mit Sitz im Kanton.

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