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Art. 21 Gesetz über die Landwirtschaft - Privatrecht a) Vorpachtrecht[[1]](#articletitle_text_fn_392428_2_1_c)

5. Abschnitt: Produktion - III. Alpwirtschaft
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Art. 21 Gesetz über die Landwirtschaft · Privatrecht a) Vorpachtrecht[[1]](#articletitle_text_fn_392428_2_1_c)

1. Ein kantonales Vorpachtrecht an Alpen besitzt in nachstehender Rangfolge

a) wer angrenzend selbst Alpen bewirtschaftet und im Kanton oder einer angrenzenden Gemeinde wohnt;

b) wer selbst Land bewirtschaftet und in der gleichen oder einer angrenzenden Gemeinde wohnt.

2. Das Vorpachtrecht steht nur Personen zu, die für eine sachgerechte Bewirtschaftung Gewähr bieten.

3. Beanspruchen mehrere das Vorpachtrecht, so entscheidet der Verpachter über die Vergabe.

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