920.1
CH-AR
Art. 20 Gesetz über die Landwirtschaft - Alpfahrtsvorschriften
5. Abschnitt: Produktion - III. Alpwirtschaft
Art. 20 Gesetz über die Landwirtschaft · Alpfahrtsvorschriften
1. Das Departement Bau und Volkswirtschaft erlässt Alpfahrtsvorschriften, welche die zulässige Düngung, die Bestossung und andere Einzelheiten der Bewirtschaftung festlegen. Die Vorschriften regeln zudem die Massnahmen gegen Tierseuchen.
2. Der Auftrieb einzelner Tierarten kann beschränkt oder verboten werden.