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920.1 CH-AR

Art. 19 Gesetz über die Landwirtschaft - Bewirtschaftung

5. Abschnitt: Produktion - III. Alpwirtschaft
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Art. 19 Gesetz über die Landwirtschaft · Bewirtschaftung

1. Die Alpen sind nach ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften.

2. Standorttypische Pflanzengesellschaften sind zu erhalten.

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