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920.1 CH-AR

Art. 18 Gesetz über die Landwirtschaft - Tierzucht

5. Abschnitt: Produktion - II. Viehwirtschaft
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Art. 18 Gesetz über die Landwirtschaft · Tierzucht

1. ...

2. Der Kanton kann Beiträge gewähren, namentlich für gezielte Zuchtmassnahmen und an die Durchführung von Viehschauen und -ausstellungen.

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