920.1
CH-AR
Art. 18 Gesetz über die Landwirtschaft - Tierzucht
5. Abschnitt: Produktion - II. Viehwirtschaft
Art. 18 Gesetz über die Landwirtschaft · Tierzucht
1. ...
2. Der Kanton kann Beiträge gewähren, namentlich für gezielte Zuchtmassnahmen und an die Durchführung von Viehschauen und -ausstellungen.