Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
920.1 CH-AR

Art. 17 Gesetz über die Landwirtschaft - Tier- und Pflanzenkrankheiten

5. Abschnitt: Produktion - I. Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (31 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 Gesetz über die Landwirtschaft · Tier- und Pflanzenkrankheiten

1. Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Tier- und Pflanzenkrankheiten erlassen.

2. Er kann darin ein Pflanzverbot und die Entfernung von Wirtspflanzen vorsehen, die eine Pflanzenkrankheit übertragen.

← Art. 16 Gesetz über die Landwirtschaft Zweck und Ziele Art. 18 Gesetz über die Landwirtschaft →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →