920.1
CH-AR
Art. 17 Gesetz über die Landwirtschaft - Tier- und Pflanzenkrankheiten
5. Abschnitt: Produktion - I. Allgemeines
Art. 17 Gesetz über die Landwirtschaft · Tier- und Pflanzenkrankheiten
1. Der Regierungsrat kann Vorschriften zur Bekämpfung und Überwachung regional bedeutsamer Tier- und Pflanzenkrankheiten erlassen.
2. Er kann darin ein Pflanzverbot und die Entfernung von Wirtspflanzen vorsehen, die eine Pflanzenkrankheit übertragen.