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920.1 CH-AR

Art. 16 Gesetz über die Landwirtschaft - Qualitätssicherung

5. Abschnitt: Produktion - I. Allgemeines
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Art. 16 Gesetz über die Landwirtschaft · Qualitätssicherung

1. Der Kanton sorgt für die Qualitätssicherung von Milch und Milchprodukten.

2. Er kann Massnahmen zur Sicherung der Qualität von weiteren landwirtschaftlichen Produkten treffen.

3. Er kann die Kennzeichnung regionaler Produkte fördern.

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