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920.1 CH-AR

Art. 15 Gesetz über die Landwirtschaft - Rücksicht auf die Umwelt

5. Abschnitt: Produktion - I. Allgemeines
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Art. 15 Gesetz über die Landwirtschaft · Rücksicht auf die Umwelt

1. Der Kanton fördert eine naturnahe, tier- und umweltgerechte Landwirtschaft.

2. Er kann bei erschwerten Produktionsbedingungen Beiträge leisten, wenn die Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt und anders nicht sichergestellt ist.

3. Der Kanton richtet Beiträge nach der Öko-Qualitätsverordnung des Bundes aus. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten auf dem Verordnungswege.

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