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920.1 CH-AR

Art. 14 Gesetz über die Landwirtschaft - Unterstützung der Selbsthilfe; Nothilfe

4. Abschnitt: Selbsthilfe und Überbrückungsmassnahmen
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Art. 14 Gesetz über die Landwirtschaft · Unterstützung der Selbsthilfe; Nothilfe

1. Der Kanton kann landwirtschaftliche Selbsthilfemassnahmen unterstützen. Er beschränkt sich dabei in der Regel auf Starthilfen und Überbrückungsmassnahmen.

2. In ausserordentlichen Lagen kann der Kantonsrat Subventionen für befristete Massnahmen zugunsten der Landwirtschaft sprechen.

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