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920.1 CH-AR

Art. 13 Gesetz über die Landwirtschaft - Agrarfonds

3. Abschnitt: Grundlagenverbesserung - II. Strukturverbesserung
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Art. 13 Gesetz über die Landwirtschaft · Agrarfonds

1. Der Kanton kann einen Agrarfonds einrichten. Dieser wird aus Mitteln gespiesen, die im Rahmen der Betriebshilfe frei verfügbar sind oder vom Kantonsrat zusätzlich bewilligt werden.

2. Der Agrarfonds kann zinslose oder zinsverbilligte Darlehen zur Förderung landwirtschaftlicher Vorhaben bewilligen, für welche der Bund keine Mittel zur Verfügung stellt.

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