920.1
CH-AR
Art. 12 Gesetz über die Landwirtschaft - Investitionskredite und Betriebshilfen
3. Abschnitt: Grundlagenverbesserung - II. Strukturverbesserung
Art. 12 Gesetz über die Landwirtschaft · Investitionskredite und Betriebshilfen
1. Der Kanton führt eine landwirtschaftliche Kreditkasse.
2. Sie gewährt Darlehen und übernimmt Bürgschaften für Investitionen und Betriebshilfen. Der Kanton stellt ihr im Bedarfsfall die Mittel zur Verfügung, welche zur Auslösung von Bundesbeiträgen erforderlich sind.