920.1
CH-AR
Art. 11 Gesetz über die Landwirtschaft - Beiträge an Strukturverbesserungen
3. Abschnitt: Grundlagenverbesserung - II. Strukturverbesserung
Art. 11 Gesetz über die Landwirtschaft · Beiträge an Strukturverbesserungen
1. Der Kanton fördert Strukturverbesserungen. Der Regierungsrat kann mit dem Bund mehrjährige Programmvereinbarungen im Bereich der Landwirtschaft abschliessen. Beträgt der Kantonsanteil an den Programmkosten mehr als 1,2 Mio. Franken, ist die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
2. Er kann weitere Strukturverbesserungen unterstützen. Die Kantonsbeiträge können von Beiträgen der Standortgemeinde abhängig gemacht werden. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten.