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920.1 CH-AR

Art. 10 Gesetz über die Landwirtschaft - Beratung

3. Abschnitt: Grundlagenverbesserung - I. Bildung und Beratung
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Art. 10 Gesetz über die Landwirtschaft · Beratung

1. Der Kanton sorgt für eine landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.

2. Für die Beratung kann eine nach Zeit- und Sachaufwand bemessene Gebühr erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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