920.1
CH-AR
Art. 10 Gesetz über die Landwirtschaft - Beratung
3. Abschnitt: Grundlagenverbesserung - I. Bildung und Beratung
Art. 10 Gesetz über die Landwirtschaft · Beratung
1. Der Kanton sorgt für eine landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Beratung. Er kann diese Aufgabe Dritten übertragen.
2. Für die Beratung kann eine nach Zeit- und Sachaufwand bemessene Gebühr erhoben werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.