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920.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Landwirtschaft - Zweck und Ziele

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Art. 1 Gesetz über die Landwirtschaft · Zweck und Ziele

1. Dieses Gesetz dient der Erhaltung und der Förderung der Landwirtschaft. Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft und schafft die Grundlagen für eigenständige kantonale Massnahmen.

2. Es begünstigt eine auf den Markt ausgerichtete Landwirtschaft, welche die natürlichen Lebensgrundlagen im Einklang mit Umwelt, Gesellschaft und Wirtschaft nachhaltig nutzt.

3. Der Kanton fördert die Ausbildung, die Eigeninitiative und die Lebens- und Arbeitsbedingungen der bäuerlichen Familie. Er bewahrt regionale Besonderheiten, unterstützt Strukturverbesserungen sowie den Aufbau und die Erhaltung gesunder Nutztierbestände.

Zweck und Ziele Art. 2 Gesetz über die Landwirtschaft →

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