911.11
CH-AR
Art. 8a Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Regionalpolitik
Art. 8a Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Regionalpolitik
1. Finanzhilfen werden als à-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen als zinsgünstige oder zinslose Darlehen für höchstens 25 Jahre ausgerichtet.
2. Finanzhilfen oder Darlehen können mit Auflagen gemäss Art. 6 verknüpft werden.
3. Gesuche für Finanzhilfen und Darlehen sind entsprechend den Bestimmungen von Art. 7 bei der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.
4. Das zuständige Departement entscheidet über die Förderung von Vorhaben bis Fr. 150'000.