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Art. 8a Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Regionalpolitik

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Art. 8a Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Regionalpolitik

1. Finanzhilfen werden als à-fonds-perdu-Beiträge, Darlehen als zinsgünstige oder zinslose Darlehen für höchstens 25 Jahre ausgerichtet.

2. Finanzhilfen oder Darlehen können mit Auflagen gemäss Art. 6 verknüpft werden.

3. Gesuche für Finanzhilfen und Darlehen sind entsprechend den Bestimmungen von Art. 7 bei der Wirtschaftsförderungsstelle einzureichen.

4. Das zuständige Departement entscheidet über die Förderung von Vorhaben bis Fr. 150'000.

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