911.11
CH-AR
Art. 8 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
Art. 8 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
1. In Einzelfällen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Massnahmen im Sinne von Art. 6 des Gesetzes treffen, die über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.