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911.11 CH-AR

Art. 8 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

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Art. 8 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

1. In Einzelfällen kann die Wirtschaftsförderungsstelle Massnahmen im Sinne von Art. 6 des Gesetzes treffen, die über die vom Bund geforderten kantonalen Leistungen hinausgehen.

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