911.11
CH-AR
Art. 7 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Pflichten
Art. 7 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Pflichten
1. Wer um die Ausrichtung von einzelbetrieblichen Förderungsbeiträgen ersucht, hat der Wirtschaftsförderungsstelle alle für die Beurteilung des Vorhabens notwendigen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen einzureichen sowie Einblick in die Geschäftsbücher zu gewähren.
2. Es sind mindestens die folgenden Unterlagen beizubringen
a) Businessplan;
b) Nachweis, wonach das Vorhaben die sachlichen Voraussetzungen von Art. 5 des Gesetzes erfüllt;
c) Verträge über eine allfällige Kreditgewährung.