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911.11 CH-AR

Art. 6 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Leistungsvereinbarung

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Art. 6 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Leistungsvereinbarung

1. Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge können insbesondere von folgenden Auflagen abhängig gemacht werden

a) Vornahme der vereinbarten Investitionen;

b) Erhaltung oder Schaffung einer bestimmten Anzahl an Arbeitsplätzen;

c) Einräumung von Vorkaufs- und Rückkaufsrechten an mit öffentlichen Mitteln mitfinanzierten Liegenschaften.

2. Sind einzelbetriebliche Förderungsbeiträge aufgrund von irreführenden Angaben bezogen worden, fordert die Wirtschaftsförderungsstelle diese Mittel ganz oder teilweise zurück.

3. Werden die mit der Leistungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig eingehalten, wird die Vereinbarung gekündigt. Die ausbezahlten Förderungsbeiträge sind von der Wirtschaftsförderungsstelle ganz oder teilweise zurückzufordern.

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