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911.11 CH-AR

Art. 5 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Formen und Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge

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Art. 5 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Formen und Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge

1. Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können in folgenden Formen ausgerichtet werden

a) Zinslose Darlehen für höchstens 10 Jahre;

b) Zinskostenbeiträge für höchstens 10 Jahre;

c) à-fonds-perdu-Beiträge;

d) jährlicher Förderpreis.

2. Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge sind namentlich Massnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Exportförderung.

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