911.11
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Formen und Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge
Art. 5 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Formen und Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge
1. Die einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge können in folgenden Formen ausgerichtet werden
a) Zinslose Darlehen für höchstens 10 Jahre;
b) Zinskostenbeiträge für höchstens 10 Jahre;
c) à-fonds-perdu-Beiträge;
d) jährlicher Förderpreis.
2. Gegenstand der einzelbetrieblichen Förderungsbeiträge sind namentlich Massnahmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie zur Exportförderung.