Art. 4 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Innovative Vorhaben
Art. 4 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Innovative Vorhaben
1. Als innovativ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes gelten insbesondere Vorhaben, die es den Unternehmen ermöglichen,
a) ihre Produkte oder Dienstleistungen weiterzuentwickeln, neue Produkte herzustellen sowie neue Verfahren oder Dienstleistungen einzuführen, um damit den Anforderungen des Marktes zu entsprechen, oder
b) Produktions- und Dienstleistungszweige zu errichten, die im Kanton nicht oder nur schwach vertreten sind.
2. Daneben verdienen Vorhaben eine besondere Berücksichtigung, welche
a) innerhalb der Branche Vorbildcharakter haben;
b) einem Betrieb oder einer Branche den Zugang zu den internationalen Märkten öffnen;
c) das Angebot an wirtschaftsnahen Dienstleistungen in einem wichtigen Bereich ergänzen;
d) überbetrieblichen oder überregionalen Charakter haben;
e) die Schaffung von tragfähigen Weiterbildungsstrukturen zum Ziel haben;
f) im Hinblick auf die Ökologisierung der Wirtschaft Vorbildcharakter haben.