911.11
CH-AR
Art. 3 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Kostenbeteiligung
Art. 3 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Kostenbeteiligung
1. Nehmen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für Leistungen in Anspruch, welche über Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes hinausgehen, übernehmen sie ganz oder teilweise die damit verbundenen Kosten.