Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
911.11 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Kostenbeteiligung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Kostenbeteiligung

1. Nehmen Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für Leistungen in Anspruch, welche über Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes hinausgehen, übernehmen sie ganz oder teilweise die damit verbundenen Kosten.

← Art. 2 Verordnung über die Wirtschaftsförderung Wirtschaftsförderungsstelle Art. 4 Verordnung über die Wirtschaftsförderung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →