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911.11 CH-AR

Art. 2 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Leistungsauftrag

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Art. 2 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Leistungsauftrag

1. Ein allfälliger Leistungsauftrag mit Dritten umfasst

a) Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit;

b) * Zielsetzungen und Leistungen;

c) Form und Höhe der Vergütungen;

d) Budget und Mittelverwendung;

e) Berichterstattung und Controlling;

f) Dauer und Kündigung des Leistungsauftrages.

2. Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.

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