911.11
CH-AR
Art. 2 Verordnung über die Wirtschaftsförderung - Leistungsauftrag
Art. 2 Verordnung über die Wirtschaftsförderung · Leistungsauftrag
1. Ein allfälliger Leistungsauftrag mit Dritten umfasst
a) Allgemeine Grundsätze der Zusammenarbeit;
b) * Zielsetzungen und Leistungen;
c) Form und Höhe der Vergütungen;
d) Budget und Mittelverwendung;
e) Berichterstattung und Controlling;
f) Dauer und Kündigung des Leistungsauftrages.
2. Jede Änderung des Leistungsauftrags bedarf der Schriftform.