911.1
CH-AR
Art. 9 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Aufhebung bisherigen Rechts; Übergangsbestimmungen
Art. 9 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Aufhebung bisherigen Rechts; Übergangsbestimmungen
1. Die folgenden Erlasse werden aufgehoben
a) Gesetz vom 28. April 1946 über die Gewährung von Beiträgen zur Wirtschaftsförderung;
b) Verordnung vom 21. Januar 1947 zum Gesetz über die Gewährung von Beiträgen zur Wirtschaftsförderung.
2. Für Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.