911.1
CH-AR
Art. 7a Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Subsidiarität, Rechtsanspruch und Auflagen
Art. 7a Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Subsidiarität, Rechtsanspruch und Auflagen
1. Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur ergriffen, wenn die Leistungen der Projektträger nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
2. Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
3. Massnahmen nach diesem Gesetz können im Einzelfall an besondere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.