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911.1 CH-AR

Art. 7a Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Subsidiarität, Rechtsanspruch und Auflagen

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Art. 7a Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Subsidiarität, Rechtsanspruch und Auflagen

1. Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur ergriffen, wenn die Leistungen der Projektträger nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.

2. Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

3. Massnahmen nach diesem Gesetz können im Einzelfall an besondere Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

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