911.1
CH-AR
Art. 6e Gesetz über die Wirtschaftsförderung - e) Überwachung
Art. 6e Gesetz über die Wirtschaftsförderung · e) Überwachung
1. Die Wirtschaftsförderungsstelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.