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911.1 CH-AR

Art. 6e Gesetz über die Wirtschaftsförderung - e) Überwachung

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Art. 6e Gesetz über die Wirtschaftsförderung · e) Überwachung

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.

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