911.1
CH-AR
Art. 6d Gesetz über die Wirtschaftsförderung - d) Voraussetzungen
Art. 6d Gesetz über die Wirtschaftsförderung · d) Voraussetzungen
1. Die Gewährung von Finanzhilfen oder Darlehen des Kantons setzt insbesondere voraus, dass
a) die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;
b) die Initiative, das Programm, das Projekt oder das Infrastrukturvorhaben mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm übereinstimmt;
c) der Empfänger oder die Empfängerin von Finanzhilfen oder Darlehen sich mit eigenen Mitteln angemessen am Vorhaben beteiligt;
d) der Empfänger oder die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben ergreift.