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911.1 CH-AR

Art. 6d Gesetz über die Wirtschaftsförderung - d) Voraussetzungen

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Art. 6d Gesetz über die Wirtschaftsförderung · d) Voraussetzungen

1. Die Gewährung von Finanzhilfen oder Darlehen des Kantons setzt insbesondere voraus, dass

a) die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

b) die Initiative, das Programm, das Projekt oder das Infrastrukturvorhaben mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm übereinstimmt;

c) der Empfänger oder die Empfängerin von Finanzhilfen oder Darlehen sich mit eigenen Mitteln angemessen am Vorhaben beteiligt;

d) der Empfänger oder die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben ergreift.

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