911.1
CH-AR
Art. 6c Gesetz über die Wirtschaftsförderung - c) Zuständigkeiten
Art. 6c Gesetz über die Wirtschaftsförderung · c) Zuständigkeiten
1. Die Wirtschaftsförderungsstelle beurteilt die regionalpolitischen Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben und setzt die Massnahmen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik sowie dieses Gesetzes um.
2. Über die Förderung von Vorhaben entscheidet der Regierungsrat im Rahmen der verfassungsmässigen Kompetenzordnung. Darüber hinausgehende Beiträge bedürfen der Bewilligung des zuständigen Organs. Der Regierungsrat kann seine Befugnisse an das Departement delegieren.