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911.1 CH-AR

Art. 6b Gesetz über die Wirtschaftsförderung - b) Umsetzung

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Art. 6b Gesetz über die Wirtschaftsförderung · b) Umsetzung

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle erarbeitet gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms des Bundes das mehrjährige kantonale Umsetzungsprogramm und aktualisiert es periodisch.

2. Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm und schliesst gestützt darauf mit dem Bund eine mehrjährige Programmvereinbarung ab.

3. Die Wirtschaftsförderungsstelle stellt zusammen mit anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kantonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben sicher.

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