911.1
CH-AR
Art. 6a Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Regionalpolitik a) Massnahmen
Art. 6a Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Regionalpolitik a) Massnahmen
1. Der Kanton kann sich im Rahmen der verfügbaren Mittel an regionalpolitischen Initiativen, Programmen, Projekten und Infrastrukturvorhaben mit Finanzhilfen oder Darlehen im Sinne des Bundesgesetzes über Regionalpolitik beteiligen.
2. Die kantonale Beteiligung erfolgt mittels Pauschalbeträgen und ist mindestens in gleichem Ausmass wie diejenige des Bundes auszurichten.