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911.1 CH-AR

Art. 6 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

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Art. 6 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes

1. Das zuständige Departement kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Bundesprogramme durchführen, welche der Förderung der kantonalen Wirtschaft dienen und eine kantonale Beteiligung vorschreiben.

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