911.1
CH-AR
Art. 6 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
Art. 6 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes
1. Das zuständige Departement kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel diejenigen Bundesprogramme durchführen, welche der Förderung der kantonalen Wirtschaft dienen und eine kantonale Beteiligung vorschreiben.