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911.1 CH-AR

Art. 5 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge

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Art. 5 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel innovative Vorhaben ansässiger oder neuer Unternehmen mit Förderungsbeiträgen unterstützen, wenn das Vorhaben im volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons liegt, dadurch neue Arbeitsplätze geschaffen werden oder bestehende erhalten bleiben, dem Vorhaben ein klares Konzept zugrundeliegt und die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist.

2. Die Wirtschaftsförderungsstelle kann auch Förderungsbeiträge an Institutionen ausrichten, welche zur wesentlichen Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Ansiedlung von natürlichen oder juristischen Personen oder für den Technologietransfer beitragen.

3. Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Verpflichtungen. Förderungsbeiträge werden von Auflagen abhängig gemacht. Zu Unrecht bezogene Förderungsbeiträge sind zurückzuerstatten.

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