Art. 4 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Dienstleistungen
Art. 4 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Dienstleistungen
1. Die Wirtschaftsförderungsstelle
a) ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsorgan zwischen Wirtschaft, Behörden und Verwaltung;
b) beobachtet und beurteilt das wirtschaftliche Umfeld im Kanton;
c) unterstützt den Regierungsrat bei der Erarbeitung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik;
d) macht die Wirtschafts- und Wohnregion Appenzell Ausserrhoden national und international bekannt und stellt deren besondere Stärken dar;
e) arbeitet mit den Gemeinden zusammen und unterstützt sie bei deren Standortförderung;
f) arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen, mit Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden sowie mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen und Unternehmen im In- und Ausland zusammen.
2. Gegen entsprechende Kostenbeteiligung können Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für eigene Zwecke in Anspruch nehmen.