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911.1 CH-AR

Art. 4 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Dienstleistungen

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Art. 4 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Dienstleistungen

1. Die Wirtschaftsförderungsstelle

a) ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsorgan zwischen Wirtschaft, Behörden und Verwaltung;

b) beobachtet und beurteilt das wirtschaftliche Umfeld im Kanton;

c) unterstützt den Regierungsrat bei der Erarbeitung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik;

d) macht die Wirtschafts- und Wohnregion Appenzell Ausserrhoden national und international bekannt und stellt deren besondere Stärken dar;

e) arbeitet mit den Gemeinden zusammen und unterstützt sie bei deren Standortförderung;

f) arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regionen, mit Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden sowie mit anderen öffentlichen und privaten Institutionen und Unternehmen im In- und Ausland zusammen.

2. Gegen entsprechende Kostenbeteiligung können Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für eigene Zwecke in Anspruch nehmen.

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