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911.1 CH-AR

Art. 3 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Zuständigkeit

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Art. 3 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Zuständigkeit

1. Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle.

2. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsstelle mittels eines Leistungsauftrages ganz oder teilweise Dritten übertragen.

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