911.1
CH-AR
Art. 3 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Zuständigkeit
Art. 3 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Zuständigkeit
1. Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle.
2. Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsstelle mittels eines Leistungsauftrages ganz oder teilweise Dritten übertragen.