911.1
CH-AR
Art. 2 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Ziele
Art. 2 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Ziele
1. Ziele der Förderung sind insbesondere
a) Optimierung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung;
b) Pflege der bestehenden Unternehmen und Unterstützung der Gründung oder Ansiedlung von Firmen zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen;
c) Stärkung und Profilierung des Wirtschafts- und Wohnkantons.