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911.1 CH-AR

Art. 2 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Ziele

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Art. 2 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Ziele

1. Ziele der Förderung sind insbesondere

a) Optimierung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwicklung;

b) Pflege der bestehenden Unternehmen und Unterstützung der Gründung oder Ansiedlung von Firmen zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen;

c) Stärkung und Profilierung des Wirtschafts- und Wohnkantons.

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