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911.1 CH-AR

Art. 10 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Fakultatives Referendum und Inkrafttreten

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Art. 10 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Fakultatives Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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