911.1
CH-AR
Art. 10 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Fakultatives Referendum und Inkrafttreten
Art. 10 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Fakultatives Referendum und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.