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911.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über die Wirtschaftsförderung - Grundsatz

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Art. 1 Gesetz über die Wirtschaftsförderung · Grundsatz

1. Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden die Volkswirtschaft durch eine nachhaltige wirtschaftsfreundliche Politik.

2. Die Wirtschaftsförderung ergänzt und verstärkt die Wirtschaft und begünstigt die Anpassung bestehender Strukturen unter Berücksichtigung der Gesamtinteressen des Kantons.

Grundsatz Art. 2 Gesetz über die Wirtschaftsförderung →

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