862.111
CH-AR
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz - Offenlegung
Art. 6 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz · Offenlegung
1. Im Geschäftsbericht der Assekuranz werden die Funktionen der Mitglieder des Verwaltungsrates, die jährlichen Grundentschädigungen sowie die Summen der im Berichtsjahr bezogenen Sitzungsgelder und der Entschädigungen für besonderen Aufwand aufgeführt.