862.111
CH-AR
Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz - Spesen
Art. 5 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz · Spesen
1. Für Spesen werden Art. 12 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 2006 und Art. 6-10 des Reglements über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit vom 20. November 2007 sinngemäss angewendet.
2. Die Entschädigung beträgt
a) für Fahrten mit privatem Fahrzeug 70 Rappen je Kilometer;
b) bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die Kosten für das Billett 1. Klasse.