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862.111 CH-AR

Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz - Entschädigungen für besonderen Aufwand

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Art. 4 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz · Entschädigungen für besonderen Aufwand

1. Der Verwaltungsrat kann einem Mitglied eine Entschädigung für besonderen Aufwand zusprechen.

2. Als besonderer Aufwand gelten Tätigkeiten, die der Aufgabenerfüllung im Verwaltungsrat, in seinen Kommissionen oder in seinen Ausschüssen dienen und zeitlich einen erheblichen Zusatzaufwand erfordern.

3. Die Entschädigung für besonderen Aufwand beträgt Fr. 100.- pro Stunde.

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