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862.111 CH-AR

Art. 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz - Sitzungsgelder

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Art. 3 Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates der Assekuranz · Sitzungsgelder

1. Für Sitzungen des Verwaltungsrates, seiner Kommissionen und Ausschüsse werden folgende Sitzungsgelder ausgerichtet

a) * ganzer Tag (mehr als 4 Stunden): Fr. 1'000.-

b) * halber Tag (bis zu 4 Stunden): Fr. 500.-

2. Das Sitzungsgeld wird für alle protokollierten Sitzungen gewährt, unabhängig davon, ob die Teilnahme physisch oder virtuell erfolgt. Bei mehreren Sitzungen pro Tag wird maximal der Ansatz für einen ganzen Tag ausgerichtet.

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